Wie wird Betrug eigentlich in anderen europäischen Ländern geahndet? Eine spannende Frage, bei der sich zum Beispiel der Blick nach Österreich lohnt. Das Nachbarland hat kürzlich, Anfang 2025, eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt: Belegfälschende müssen dort gemäß §51b Finanzstrafgesetz nun mit Strafen von bis zu 100.000 Euro rechnen. Zuvor wären für Abgabenhinterziehung 400 Euro fällig geworden - höchstens.
In Deutschland beläuft sich der jährliche Schaden durch Steuerhinterziehung auf etwa 100 Milliarden Euro.
100 Milliarden Euro - richtig gelesen. Mit dieser Summe, ließe sich das bis 2035 laufende Sondervermögen zweimal ohne Schulden finanzieren. Angesichts dessen stellt sich die Frage, wie hierzulande mit Belegfälschern umgegangen wird, denn Steuerhinterziehung und Belegfälschung hängen unweigerlich zusammen. Die Antwort lautet, vorweggenommen: recht lasch.
Die Neuregelung in Österreich wurde eingeführt, da das Aufkommen von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und Scheinrechnungen in den vergangenen Jahren stetig zugenommen hat. Auch der Bundesrechnungshof wies bereits 2020 darauf hin, dass dies ein wachsendes und bisher ungelöstes Problem in Deutschland darstelle.
Die besondere Herausforderung bei Scheinfirmen liegt darin, dass die nachträgliche Erkennung des Betrugs wenig nützt: Diejenigen, die die Tat verübten, sind dann zumeist schon lange verschwunden. Daher erlaubt der österreichische Gesetzgeber nun ein früheres Eingreifen - nämlich ab dem Zeitpunkt der aktiven Belegfälschung.
In Deutschland existiert eine solche Regelung bisher nicht. Hier verlässt man sich darauf, dem Problem mit den bestehenden Strafen gegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung beizukommen. Und natürlich stellt sich die Frage, ob eine höhere Strafandrohung für Fälschungen - auch im Auftrag - überhaupt abschreckend wirken. Die Wissenschaft ist sich hier uneinig - häufig wird zumindest argumentiert, dass die Schwere einer Strafe weitaus weniger bedeutsam ist als die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich erwischt zu werden.
Wenn dem so ist, sollte sich der Gesetzgeber möglicherweise tatsächlich weniger auf das Anheben eines Strafmaßes, sondern stärker auf die Erhöhung der Aufdeckungsquote konzentrieren - beispielsweise durch die Einführung maschineller Methoden zur Unterscheidung von echten Dokumente und Fälschungen. Wir bei ICO-LUX hätten dafür bereits Lösungsansätze vorbereitet - nicht nur für Banken und Versicherungen, auch für Behörden.
Quellen:
- Deutscher Bundestag Drucksache 19/24000 vom 29.10.2020
- lindemedia.at/news/news-swk/umsatzsteuer-auswirkungen-der-verschaerfung-des-%C2%A7-51b-finstrg
- kpmg.com/at/de/home/insights/2024/09/tn-finanzstrafrecht-betrugsbekaempfungsgesetz-2024.html
- www.contralegem.ch/2019-2-m-abschreckung-durch-strafe
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